AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen FABRI-MOLL

§ 1 Liefervertrag

  1. Allen Angeboten und Verträgen gegenüber Unternehmen liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zu Grunde. Entgegenstehende Konditionen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprochen haben, es sei denn, diese wären ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt worden. Mit der Erteilung des Auftrages und/oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Besteller unsere Bedingungen an.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung bzw. werden verbindlich mit dem Beginn der Auftragsausführung. Alle Erklärungen, die auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichtet sind, sind schriftlich niederzulegen. Diese sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  3. Grundlage für die Vertragsausführung bilden die vereinbarten Zeichnungen, Muster, Beschreibungen u. ä. Unterlagen.
  4. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  5. Im Übrigen richtet sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Insoweit haften wir lediglich für die sachgemäße Bearbeitung/Verarbeitung.
  6. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Bestellern bzw. dessen genannte Lieferanschrift erklärt werden.

§ 2 Lieferfrist

  1. Die in den Angeboten angegebenen Lieferfristen sind nur als Erfahrungswerte zu betrachten und sind für uns nicht bindend. Voraussetzung für den Beginn und die Einhaltung von uns angegebener Lieferzeiten ist die Abklärung aller technischen Fragen sowie der rechtzeitige Eingang aller vom Besteller zu erbringenden Leistungen (Beistellungen, druckfähige Daten, Freigaben, Pläne, sonstige Unterlagen, etc.). Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, welche vom Besteller zur Durchführung der Arbeiten an uns zu erbringen sind, ist unser jeweiliges Lieferwerk.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden ggfls. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
    Stellen sich nachträglich technische Unklarheiten oder Fehler in den Bestell- oder Zeichnungsunterlagen des Kunden heraus, beginnt die Lieferfrist nach deren Beseitigung von neuem.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
  4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
  7. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, wird diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mit mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnet. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt.

§ 3 Vergütung

  1. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk, das heißt zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (für Versand, Verpackung, …), zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug hat er während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns jedoch vor, einen höheren Ver-zugsschaden nachzuweisen oder geltend zu machen.
  3. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
    Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
  4. Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme zu erbringen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Für bereits erbrachte Leistungen bestehende Forderungen sind in diesem Fall – trotz Stundung – sofort fällig. Dies gilt insbesondere, wenn bei Zahlungsverzug trotz angemessener Frist weitere Zahlungen ausbleiben oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Kommt der Besteller unserer Aufforderung, Sicherheit zu leisten, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten

§ 4 Preisänderungen

  1. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin (auch bei Teillieferungen und erteilten Abschlagsrechnungen) mehr als vier Monate liegen.
    Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Kosten, z. B. Löhne, Material- und Energiekosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
    Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
    Soweit wir Ware zur Weiterverarbeitung erhalten, gelten die mit dem Besteller getroffenen Preisvereinbarungen unter der Voraussetzung, dass uns der Besteller seine Waren frühzeitig zur Verfügung stellt, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann. Bei einer verspäteten Zurverfügungstellung, die dadurch zu Lieferterminverzögerungen führt, sind wir berechtigt eine Preisanpassung auf Basis der während dieses Zeitraums veränderten Preisgrundlagen (z.B. Rohstoffe, Löhne), für am Liefertag gültige Preise, vorzunehmen.
    Voraussetzung für die Geltung der vereinbarten Preise ist, dass die der Vereinbarung zu Grunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Besteller zu vertretende Behinderungen (z. B. ungenaue oder unrichtige zur Verfügung gestellte Unterlagen, unvollständige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) erbracht werden können. Nachträgliche Erweiterungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Besteller zusätzlich zu vergüten. Verträge ohne Preisvereinbarung werden zum jeweils gültigen Tagespreis berechnet.
  2. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

§ 5 Aufrechnung, Leistungsverweigerungsrecht, Abtretung

  1. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  2. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
  3. Der Besteller darf Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 6 Vertraulichkeit/Urheberrechte

  1. An Angeboten bzw. Kostenvoranschlägen, Prospekten, Kalkulationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, ebenso wie an Entwürfen, gefertigten Vorrichtungen und Werkzeugen etc. behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht benutzt, Dritten nicht zugänglich gemacht, vervielfältigt oder bekannt gegeben werden. Für alle durch Nichtbeachtung dieser Festlegung entstehenden direkten oder indirekten Schäden haftet der Besteller
  2. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
  3. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endete 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

§ 7 Verpackung und Versand

  1. Die Wahl des Versandweges und der Versandart behalten wir uns mangels gegenteiliger Anweisung durch den Besteller vor. In der Regel wird das Material unverpackt geliefert. Nur soweit dies handelsüblich ist, liefern wir verpackt. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie durch sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur/Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Alle Lieferungen unseres Hauses erfolgen „ab Werk“ (EXW Incoterms 2017). Hiernach geht die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware auf den Besteller mit Übergabe der Lieferung an den Spediteur oder Frachtführer in unserem Lager über. Bei Transportschäden hat der Besteller ohne schuldhaftes Verzögern den Spediteur/Frachtführer zu informieren und uns zu benachrichtigen.
  3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist
  4. Frachtfrei gestellte Preise geltend unter der Voraussetzung ungehinderten Bahn-, Straßen- und Schiffsverkehrs auf den in Betracht kommenden Verkehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Kunden.

§ 8 Gewährleistung

  1. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir eben so wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
  2. Der Besteller hat unsere Lieferungen nach Erhalt unverzüglich hinsichtlich Transport- und Verpackungsschäden, sowie der Liefermenge und anderer offensichtlicher Liefermängel zu überprüfen und etwaige, hierbei festgestellte Mängel auf den Lieferpapieren zu dokumentieren und uns umgehend schriftlich zu melden. Weitergehende, nicht versteckte Mängel müssen unverzüglich schriftlich gerügt werden. Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist nach Durchführung die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.
  3. Sollte der Besteller bei der Überprüfung Mängel feststellen, hat er uns unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Lieferung zu geben. Auf Verlangen unsererseits ist uns die beanstandete Lieferung ganz oder teilweise auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Bestellers mit hierbei anfallenden Fracht-, Verpackungs-, Überprüfungs- und weiteren daraus entstandenen Nebenkosten vor. Für Ware, die wir ausdrücklich als deklassiertes Material („II-A-Material“) verkauft haben, stehen dem Besteller keine Mängelansprüche für Fehler vor, die wir im Angebot oder der Auftragsbestätigung angegeben haben, bzw. mit denen er üblicherweise zu rechnen hat.
  4. Bei berechtigter Mängelrüge hat uns der Besteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen, sofern diese nicht aus gesetzlichen Gründen entbehrlich ist. Sodann leisten wir Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Bei fehlerhaften Teilen an montagefertigen Elementen erfolgt die Nachbesserung grundsätzlich durch einen Austausch der mangelhaften Teile, nicht jedoch des ganzen Elementes bzw. der gesamten Lieferung. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der zum Zeitpunkt der Beanstandung die Beschaffung, Nachbesserung und/oder Neuanfertigung der mangelhaften Teile unter marktüblichen Gesichtspunkten erfordert. Kommen wir der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Bestellers nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung.
  5. Will der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
    Will der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Das gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  6. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt zwölf Monate, sofern nicht nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Lieferung von Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Auch in Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und arglistigem Verschweigen von Mängeln bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
  7. Die Vertragsmäßigkeit und Mangelfreiheit unserer Lieferungen bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird von uns nur übernommen, wenn dies in den Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich aufgeführt ist und durch uns schriftlich bestätigt wird. In den übrigen Fällen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Besteller.
    Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers (des Produktes oder aber einzelner Bestandteile davon) stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben der Ware dar.
  8. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
  9. Produktionsbedingt kann es bei Überdehnung und Frost zu Haarrissen in der Druckfarbe und/oder dem Lack kommen. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen des Farb-/Lackauftrages sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden. Diese stellen keine Beeinträchtigung der Beschriftung bzw. der Haltbarkeit dar.

§ 9 Haftungsbeschränkungen

  1. Soweit wir auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen von Pflichten aus dem mit dem Besteller geschlossenen Schuldverhältnis bzw. aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden, haften wir nur wie folgt: Die Haftung unseres Hauses, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung (Kardinalpflicht) ist, beschränkt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich hierbei nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Für diesen Fall ist unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Bei einer Haftung nach den obigen Regelungen ist diese der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer solchen Vertragsverletzung vorhersehbar war bzw. die wir unter Berücksichtigung aller Umstände bekannt oder hätten bekannt sein müssen, bei verkehrsüblicher Sorgfalt voraussehbar war. Für den Fall der Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden als Folge einer mangelhaften Warenlieferung greift unsere Ersatzpflicht nur für solche Schäden ein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
  3. Die vorgenannten Regelungen gelten im gleichen Umfang auch für unsere gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter geltend die Haftungsbeschränkungen nicht bei unzurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Vereinbarung nicht verbunden.
  5. Die Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Lieferung an den Besteller. Für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderung aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind, vor.
    Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Kunden auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde dies auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  3. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.
    Für den Fall, dass unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung erlischt, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt seine (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Um-fang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache (im Folgenden „neue Sache“ genannt) bzw. die uns zu-stehenden bzw. nach Nr. 2 dieser Ziffer zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderung, wie die Vorbehaltsware selbst gemäß Ziffer 1. Soweit sich aus der nachfolgen-den Bestimmung dieser Ziffern nichts Abweichendes ergibt, findet sie auf die neue Sache entsprechende Anwendung.
  4. Der Kunde darf auf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und sicherzustellen, dass die Forderung aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden können.
  5. Die Forderung des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Die Forderung dient in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung der Ware gemäß Ziffer 2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung und Vermischung der Sache, die in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.
  6. Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehen-des Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der mit dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
    Der vorstehende Absatz findet insoweit entsprechende Anwendung.
  7. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Kunden nicht gestattet.
  8. Wir können die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Übergang des Geschäftsbetriebes des Kunden an Dritte, bei beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit oder Auflösung des Unternehmens des Kunden sowie bei einem Verstoß des Kunden gegen seine Vertragspflichten nach Ziffer 3. dieses Abschnittes jederzeit widerrufen. Für diesen Fall ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Fall verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Kundenforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.
  9. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen mehr als 15 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers bereit, insoweit Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.
  10. Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
  11. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt schon an uns ab.
  12. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieses Abschnittes vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Für diesen Fall erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit wir alleinige Eigentümer sind – die neue Sache im Sinne von Ziffer 2. dieses Abschnittes – wegnehmen bzw. wegnehmen lassen.
    Zur Durchführung dieser Maßnahmen, wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Kunde uns oder von uns beauftragte Personen jederzeit Zutritt zu gewähren.

§ 11 Schutzrechte Dritter

Für den Fall, dass wir nach Vorgaben (Zeichnungen, Muster, Modelle, usw.) oder unter der Verwendung von beigestellten Daten des Bestellers liefern, steht der Besteller dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Soweit eine solche Schutzrechtverletzung geltend gemacht wird, stellt der Besteller uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt eventuell hieraus resultierenden Schaden. Eine Lieferverpflichtung unseres Hauses besteht nicht, wenn ein Dritter unter Berufung auf ein ihm angeblich gehöriges Schutzrecht die Herstellung der Lieferung untersagt. Die Abwehr solcher Ansprüche obliegt allein dem Besteller, wir sind hierzu nicht verpflichtet.

Eine Haftung für Beschädigungen oder Verlust der uns vom Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Muster, Werkzeuge oder ähnliches besteht nicht.

Soweit Fertigungsmittel von uns für die Durchführung der Arbeiten hergestellt werden, bleiben diese – unabhängig von der Bezahlung oder teilweisen Bezahlung durch den Besteller – unser Eigentum, es sei denn, dass eine abweichende schriftliche Regelung mit dem Besteller existiert.

§ 12 Schlussbestimmung

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Erfüllungsort ist 57413 Finnentrop.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
  5. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

Datenschutzklausel

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57413 Finnentrop, den 12.07.2022